Sie sind hier:

Kampfhundehaltung durch Gesetz über das Halten von Hunden geregelt

Die Bremische Bürgerschaft hat im Jahr 2002 auf Initiative des Senators für Inneres die Kampfhundehaltung durch das Gesetz über das Halten von Hunden neu geregelt. Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind:

Rasseliste

Die "Rasseliste", d.h. die Aufzählung der Hunderassen, bei denen vermutet wird, dass sie gefährlich sind, umfasst die Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen und Mischlinge dieser Rassen.

Pflichten für die Halter gefährlicher Hunde

Gefährliche Hunde (d.h. individuell gefährliche Hunde und Hunde aus der Liste) müssen mit einem Mikrochip markiert werden. Für Hunde nach der Liste ist außerdem eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Individuell gefährliche Hunde, die sich als bissig erwiesen haben und Hunde aus der Liste müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen. Die Pflicht zum Tragen eines Maulkorbs für Hunde aus der Liste entfällt, wenn die Vermutung ihrer Gefährlichkeit widerlegt wird (Leinenzwang bleibt).

Wesenstest

Die Gefährlichkeit eines Hundes nach der Liste kann durch eine bestandene Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest widerlegt werden. Zuständigkeiten und Regelungskompetenz für Einzelheiten liegen beim Gesundheitsressort.

Der Wesenstest bzw. die Begleithundeprüfung kann auch außerhalb Bremens absolviert werden; die Ortspolizeibehörde kann entsprechende Bescheinigungen anerkennen. (gilt im übrigen auch bei Zuzug).

Neuanschaffung gefährlicher Hunde

Das Halten "neuer" Hunde aus der Liste ist verboten. Damit dürfen nur noch Hunde gehalten werden, die schon beim Inkrafttreten des Gesetzes bei der Ortspolizeibehörde registriert waren.

Weitergabe an Dritte

Hunde aus der Liste dürfen an Dritte unentgeltlich weitergegeben werden (nach Zuverlässigkeitsprüfung). Damit wird verhindert, dass die Tiere beim Tierheim "angebunden" werden, wenn der bisherige Halter die Tiere nicht mehr halten will oder kann.

Für Fundhunde sowie Hunde aus einem Tierheim, soweit sie zu der Liste gehören, besteht nunmehr eine Abgabemöglichkeit an Dritte (nach Zuverlässigkeitsprüfung), wenn der Hund nicht aggressiv ist. Damit ist das Tierheim nicht mehr zwangsläufig "Endstation" für diese Hunde.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

Gesetz über das Halten von Hunden