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Kommunalangelegenheiten

Die Freie Hansestadt Bremen ist ein Zwei-Städte-Staat, dessen Städte Bremen und Bremerhaven nach Artikel 143 der Landesverfassung jeweils für sich eine Gemeinde des bremischen Staates bilden.

Die beiden Gemeinden Bremen und Bremerhaven sind gemäß Artikel 144 Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts und haben das Recht auf eine selbständige Gemeindeverfassung. Hiervon hat die Stadtgemeinde Bremerhaven mit ihrer Stadtverfassung Gebrauch gemacht hat. In der Stadtgemeinde Bremen hingegen finden gemäß Artikel 148 die Bestimmungen der Landesverfassung über die Bürgerschaft und den Senat entsprechende Anwendung. Solange die Stadtgemeinde Bremen nicht etwas anderes bestimmt hat, sind die Stadtbürgerschaft und der Senat die ge-setzlichen Organe der Stadtgemeinde Bremen.

Gemäß Artikel 147 der Landesverfassung hat der Senat die Aufsicht über die Gemeinden. Die Geschäftsverteilung im Senat weist die Gemeindeaufsicht geschäftsführend für den Senat dem Senator für Inneres, soweit Angelegenheiten der Finanzen betroffen sind, dem Senator für Finanzen zu. Gemäß § 2 der Geschäftsordnung des Senats sind die Mitglieder des Senats darüber hinaus verpflichtet, Angelegenheiten der Gemeindeaufsicht aus ihrem Geschäftsbereich selbst zu bearbeiten.

Wegen der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft und der Realunion der Organe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen findet die Kommunalaufsicht praktisch nur über die Stadtgemeinde Bremerhaven statt. Dabei beschränkt sich die Kommunalaufsicht des Senats darauf, dass die Stadt Bremerhaven im Einklang mit den Gesetzen verwaltet wird. Die Aufsichtsmittel des Senats reichen gestuft von einem Informationsrecht, über Beanstandung, Anordnung oder Ersatzvornahme bis hin zur Bestellung eines Beauftragten durch den Senat, der die Stellung eines Organs der Stadt Bremerhaven hat.