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Öffentliches Vereinsrecht

Das Vereinsrecht gliedert sich in das private und das öffentliche Vereinsrecht. Das private Vereinsrecht, das in §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt ist, bestimmt, wie Vereine gegründet werden können, wie sie verfaßt sind wie sich Vereine auflösen können. Zuständig für das private Vereinsrecht sind die Zivilgerichte, bei denen auch das Vereinsregister geführt wird. Das öffentliche Vereinsrecht, das im Vereinsgesetz geregelt ist, bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen Vereine zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verboten werden können.

Der Senator für Inneres (Referat 30) ist Verbotsbehörde nach dem Vereinsgesetz. Er kann einen Verein verbieten, wenn dessen Zwecke oder Tätigkeiten Strafgesetzen zuwiderlaufen oder der Verein sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Die senatorische Behörde wirkt ferner beim Vollzug von Vereinsverboten mit, die vom Bundesministerium des Innern erlassen werden.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

Vereinsgesetz