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Pass-, Ausweis- und Meldewesen

I. Passwesen

Das Passrecht regelt die Ausstellung von Reisepässen und Passersatzdokumenten, mit der sich Deutsche bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und bei der Ausreise über eine Auslandsgrenze auszuweisen haben. Mit dem geltenden Passrechts wurde zum 01. Januar 1988 der fälschungssichere und maschinenlesbare bordeauxrote Europapass, der seit dem 01. November 2005 zusätzlich mit einem Chip ausgerüstet wird, auf dem die persönlichen Daten des Passinhabers und sein Gesichtbild in digitalisierter Form gespeichert sind, eingeführt. Der Reisepass wird von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

Rechtsgrundlage des Passrechts ist das Passgesetz (PassG). Daneben sind von Bedeutung
- die Verordnung zur Bestimmung der Muster der Reisepässe der Bundesrepublik Deutschland (PassMustV),
- die Verordnung über die Befreiung von der Passpflicht und zur Bestimmung von Amtlichen Ausweisen als Passersatz -Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes- (DVPaßG).

II. Ausweiswesen

Das Personalausweisrecht regelt die Ausweispflicht für Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und die Ausstellung der Personalausweise. Der Personalausweis dient der Legitimation der Person und reicht in vielen Fällen als Passersatzpapier aus, um die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu überschreiten und in andere Länder einzureisen. Einen Personalausweis benötigt nicht, wer sich mit einem gültigen Reisepass ausweisen kann. Ebenso wie der deutsche Reisepass wird der Personalausweis aus Sicherheitsgründen zukünftig mit biometrischen Merkmalen ausgestattet.

Grundlage des Personalausweisrechts ist das Personalausweisgesetz (PAuswG). Daneben sind von Bedeutung
- die Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland (PersAuswMustV),
- das bremische Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise vom 24.03.1987 (Brem.GBl. S. 57).

III. Meldewesen

Hauptzweck des Meldewesens ist es, die Registrierung bestimmter Grunddaten sicherzustellen, die für die Feststellung und den Nachweis der Identität und der Wohnungen der Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind. Diese Registrierung der Bevölkerung dient als Basis für eine systematische und effiziente Organisation vieler zentraler gesellschaftlicher Funktionen. In diesem Sinne versteht sich das Meldewesen als Informationssystem für eine Vielzahl von staatlichen Stellen über verwaltungsrelevante Daten der Einwohnerinnen und Einwohner. Zeitgleich gibt das Melderegister unter bestimmten Voraussetzungen der einzelnen Person die Möglichkeit der Adressauskunft.

Moderner, zeitsparender und kostensenkend wird das Melderecht vor allem dadurch, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechniken geschaffen werden. Mit der geplanten Novellierung des Melderechts werden melderechtliche Verfahren nunmehr weiter vereinfacht und beschleunigt. Behördengänge können danach durch eine Kommunikation via Internet ersetzt werden.

Rechtsgrundlage des Melderechts ist das Melderechtsrahmengesetz des Bundes (MRRG) und das Bremische Meldegesetz. Daneben ist die Bremer Meldedatenübermittlungsverordnung von Bedeutung.

IV. Zuständige Behörden

Der Senator für Inneres ist als oberste Landesbehörde zuständig für Grundsatzfragen des Ausweis-, Pass- und Meldewesens und Fachaufsichtsbehörde gegenüber den Pass- und Meldebehörden im Lande Bremen.

Zuständige Behörde für die Ausstellung von Reisepässen, Passersatzdokumenten und Personalausweisen und für das Meldewesen ist in der Stadtgemeinde Bremen das Bürgeramt Bremen, in der Stadt Bremerhaven die Ortspolizeibehörde Bremerhaven.