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Geburt: Anzeige einer Geburt

Sie haben ein Kind bekommen und benötigen eine Geburtsurkunde.

Die Geburt Ihres Kindes wird beim Standesamt des Geburtsbezirks beurkundet. Zuständig ist also nicht das Standesamt Ihres Wohnsitzes, sondern entscheidend ist der Ort der Geburt. Ist das Kind in einem Krankenhaus oder Geburtshaus geboren, so zeigen diese Einrichtungen die Geburt schriftlich bei den Standesämtern an. Bei Hausgeburten stellen Hebammen, Geburtshelfer_innen oder Ärzt_innen die Geburtsbescheinigungen aus. Diese müssen Sie persönlich dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche nach der Geburt Ihres Kindes vorlegen.

Voraussetzungen

Alle Urkunden und Unterlagen müssen im Original im Standesamt vorgelegt werden. Erforderlich ist auch die Vorlage des Nationalpasses und des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) der Eltern jeweils im Original. Bei deutschen Personalausweisen/Reisepässen ist statt des Originals auch die Vorlage einer eindeutig erkennbaren Kopie möglich.

Weitere Informationen über die erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Geburten-Flyer (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?").
Die Übersetzung ausländischer Urkunden muss durch eine/n in Deutschland vereidigten Übersetzer:in erfolgen und zusammen mit der Urkunde im Original vorgelegt werden.
Hinweis: Vielfach sind ausländische Urkunden mit einer Überbeglaubigung (z.B. Apostille) zu versehen. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor dem Geburtstermin beim Standesamt, ob dies in Ihrem Fall erforderlich ist. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • siehe Geburten-Flyer

    (unter "i Wo kann ich mehr erfahren?")

Sie können die für die Beurkundung erforderlichen Dokumente und Nachweise in einem besonders hierfür bei den Kliniken erhältlichen Umschlag legen und diesen über die Klinik an das Standesamt senden lassen. Sind alle erforderlichen Unterlagen vorhanden, kann die Geburt ohne Ihren Besuch des Standesamtes beurkundet werden. Sie erhalten dann die Urkunden für Ihr Kind und die hier eingereichten Urkunden auf dem Postweg zugesandt. Die Gebühren können Sie dann ganz bequem per Banküberwesiung begleichen. Sie erhalten eine entsprechende Rechnung mit den Urkunden.

Weitere Hinweise

Bitte bringen Sie -sofern erforderlich- bei Ihrem Besuch im Standesamt eine/n Dolmetscher_in mit, um Verständigungsprobleme bei der Entgegennahme Ihrer Anliegen zu vermeiden. Eine vorherige Terminabsprache ist erforderlich.

Das Standesamt Bremen-Mitte ist zuständig für die Geburten in den Kliniken:

  • Links der Weser,
  • St.-Joseph-Stift,
  • Klinikum Mitte,
  • Diako,
  • Bremen-Ost
  • sowie für die Geburtshäuser in Bremen-Stadt.

Das Standesamt Bremen-Nord ist für die Geburten im Klinikum-Bremen-Nord zuständig.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Geburt in einer Klinik/einem Geburtshaus muss von der Einrichtung innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt angezeigt werden. Hausgeburten müssen von den Eltern oder einer anderen Person, die von der Geburt Kenntnis erlangt hat innerhalb einer Woche angezeigt werden.
Hierfür benötigen Sie die Geburtsbescheinigung der Hebamme.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Keine Angabe möglich.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Siehe Geburten-Flyer (unter "i Wo kann ich mehr erfahren?"), Barzahlung und Zahlung per EC-Karte sind im Standesamt möglich.

  • Vordruck: Namensbestimmung

    Personalausweis/Reisepass (Kopie)
    Ausländische Personaldokumente müssen im Original nachgereicht werden

    Soweit die Mutter außerhalb Bremens gemeldet ist, ruft das Standesamt die Meldedaten selbständig bei der zuständigen Meldebehörde ab. Ist dies nicht möglich, wird eine erweiterte Meldebescheinigung benötigt. Das Standesamt setzt sich dann mit Ihnen in Verbindung. Sie erhalten die Meldebescheinigung dann bei Ihrer zuständigen Meldebehörde.

    Wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wurde:

    • Geburtsurkunden beider Eltern, ggf. mit Übersetzung und
    • Ehe- / Heiratsurkunde oder
    • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister

    Wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde:

    • Heiratsurkunde mit Übersetzung und
    • Geburtsurkunde beider Eltern, ggf. mit Übersetzung

    Für eingetragene Lebenspartnerschaften:

    • Geburtsurkunde der Mutter, ggf. mit Übersetzung
    • Lebenspartnerschaftsurkunde, ggf. mit Übersetzung

    Bei Geschwisterkindern:

    • Geburtsurkunde des vorherigen Kindes
  • Vordruck: Namensbestimmung

    Personalausweis/Reisepass (Kopie)
    Ausländische Personaldokumente müssen im Original nachgereicht werden

    Soweit die Mutter außerhalb Bremens gemeldet ist, ruft das Standesamt die Meldedaten selbständig bei der zuständigen Meldebehörde ab. Ist dies nicht möglich, wird eine erweiterte Meldebescheinigung benötigt. Das Standesamt setzt sich dann mit Ihnen in Verbindung. Sie erhalten die Meldebescheinigung dann bei Ihrer zuständigen Meldebehörde.

    Bei ledigen Müttern:

    • Geburtsurkunde der Mutter, ggf. mit Übersetzung

    Bei geschiedenen Müttern:

    • Geburtsurkunde der Mutter, ggf. mit Übersetzung
    • Ehe- / Heiratsurkunde
    • bei Eheschließung im Ausland die Heiratsurkunde der geschiedenen Ehe mit Übersetzung
    • Scheidungsurteil / -beschluss mit Rechtskraftvermerk, ggf. mit einer Bescheinigung über die Namensänderung
    • ggf. Bescheinigung über eine Namensänderung

    Vater:

    • Geburtsurkunde, ggf. mit Übersetzung
    • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter
    • bei gemeinsamer Sorge auch die Sorgeerklärung vom Jugendamt

    Bei Geschwisterkindern für die gemeinsames Sorgerecht besteht:

    • Geburtsurkunde des vorherigen Kindes
  • Ja, auch bei den beglaubigten Abschriften/Ausdrucken handelt es sich um Personenstandsurkunden.

  • Nein. Sie können den verschlossenen Umschlag auch bei dem zuständigen Standesamt in den Briefkasten einwerfen.