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Überbeglaubigungs- und Apostillenrecht

Verwendung deutscher Urkunden im Ausland

Deutsche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Dazu sind eine Reihe von Verfahrensregeln zwischen den Staaten vereinbart worden.

Bei öffentlichen Urkunden ist in der Regel erforderlich, dass die Echtheit durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Konsulat, des Staates in dem die Urkunde verwendet werden soll) bestätigt worden ist (Legalisation). Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat, und die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Für die Legalisation wird eine Vorbeglaubigung durch deutsche Behörden verlangt, sowie oftmals eine weitere Beglaubigung, die als Endbeglaubigung oder auch als Überbeglaubigung bezeichnet wird. Auch hierbei wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.

Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind, wird die sonst erforderliche Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt. Eine mit einer solchen Apostille versehene Urkunde ist direkt im Ausland verwendbar, so dass eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, nicht mehr notwendig ist.

Weitere Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden erhalten Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.

Zuständigkeiten

In Bremen hat der Senat in der Bekanntmachung der für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörde vom 15. August 1972 (Brem.ABl. S. 473) sowie in seiner Bekanntmachung der für die Überbeglaubigung von Urkunden zuständigen Behörde vom 15. August 1972 (Brem.ABl. S. 473) bestimmt, dass für die Ausstellung der Apostille, bzw. für die Beglaubigung von Urkunden zum Zwecke der Legalisation zuständig sind:

  1. der Landgerichtspräsident für Urkunden der zum Geschäftsbereich des Senators für Justiz und Verfassung gehörenden bremischen Gerichte und bremischen Behörden sowie der bremischen Notare,
  2. der Senator für Inneres und Sport für Urkunden aus dem Bereich der übrigen bremischen Verwaltung, also der Behörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
Beglaubigt werden können beim Senator für Inneres und Sport u.a. folgende Urkunden:
  • Personenstandsurkunden (z.B. Heirats- oder Geburtsurkunden)
  • Aufenthalts- und Meldebescheinigungen
  • ärztliche Bescheinigungen, die vom Gesundheitsamt oder der Ärzte- bzw. Zahnärztekammer vorbeglaubigt wurden
  • Schulzeugnisse und Diplomurkunden, die von der Senatorin für Kinder und Bildung bzw. von der Senatorin für Wissenschaft und Häfen (kostenpflichtig) vorbeglaubigt wurden
  • Adoptionsunterlagen, wie Sozialberichte - Vorbeglaubigung von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
  • Exportbescheinigungen - Vorbeglaubigung durch die Handelskammer notwendig

Gerichtliche und notarielle Urkunden wie z. B. Vollmachten, Scheidungsurteile, sowie Übersetzungen von Urkunden, die durch einen beeidigten Übersetzer oder ermächtigten Dolmetscher gefertigt wurden, können beim Präsidenten des Landgerichts Bremen, Domsheide 16 (Gerichtsgebäude), 28195 Bremen, Tel. ( (0421) 361 10240 (Auskunft), beglaubigt werden.

Für Urkunden von Bundesbehörden, auch Führungszeugnisse, die jedoch vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Bonn vorbeglaubigt sein müssen, ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) zuständig.

Urkunden von Behörden anderer Bundesländer müssen in dem jeweiligen Bundesland beglaubigt werden.

Ausstellung von Apostillen/Beglaubigungen

Annahme von Urkunden für Apostillen/Beglaubigungen:

Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr
Es ist keine sofortige Bearbeitung möglich!

Die Bearbeitungszeit beträgt zwei bis sieben Tage.
In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit bis zu drei Wochen betragen.

Für die Erteilung einer Apostille oder Beglaubigung wird je Dokument eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 Euro erhoben.

Bei Abgabe der Urkunden kann bar per Vorkasse gezahlt werden.

Die Beglaubigung kann auch schriftlich beantragt werden

Bitte teilen Sie uns in Ihrem Antrag (pdf, 9.6 KB) mit, für welches Land das Dokument benötigt wird und fügen Sie Ihrem Antrag einen frankierten Rückumschlag, versehen mit Ihrer Anschrift, bei.

Die Bearbeitungszeit auf dem schriftlichen Weg beträgt eine bis drei Wochen.

Die Rechnung kann per Überweisung beglichen werden. Eine Zahlung der Gebühren per Verrechnungsscheck ist nicht möglich.

Schriftliche Anträge richten Sie bitte an folgende Adresse:

Der Senator für Inneres und Sport

- Geschäftsstelle -
Contrescarpe 22/24
28203 Bremen