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Geburt: Geburt im Ausland - Nachbeurkundung

Mein Kind wurde im Ausland geboren. Kann ich auch eine Geburtsurkunde von einem deutschen Standesamt erhalten?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Geburt im Ausland nachträglich im Geburtenregister eines deutschen Standesamts beurkundet werden.

Voraussetzungen

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die betroffene Person

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
  • asylberechtigt, staatenlos, heimatloser Ausländer_in oder ausländischer Flüchtling sein und sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten.

Antragsberechtigt sind:

  • die Eltern für das Kind
  • die Person selbst
  • Ehegatten oder Lebenspartner der Person
  • Kinder der Person

Zuständige Stelle ist

  • das Standesamt des (letzten) Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes der im Ausland geborenen Person.
  • Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit: Das Standesamt des (letzten) Wohnortes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der antragsberechtigten Person.
  • Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit: Das Standesamt I in Berlin.

Weitere Hinweise

Bitte bringen Sie -sofern erforderlich- für Ihren Besuch im Standesamt eine/n Dolmetscher_in mit, um Verständigungsprobleme bei der Entgegennahme Ihrer Anliegen zu vermeiden.

Grundsätzlich ist die persönliche Vorsprache erforderlich.

Soweit Eltern sich jedoch dauerhaft im Ausland aufhalten und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Antragstellung auch über das jeweilige deutsche Generalkonsulat erfolgen. Dieses  sendet dann den Antrag und ggf. weitere Dokumente an das zuständige Standesamt im Inland.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

89,00 EUR Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland
30,00 EUR Versicherung an Eides Statt
12,00 EUR Geburtsurkunde (auch mehrsprachig)
6,00 EUR jede weitere gleiche und gleichzeitig ausgestellte Geburtsurkunde
Barzahlung und Zahlung per EC-Karte sind im Standesamt möglich.