Deutsche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Dazu sind eine Reihe von Verfahrensregeln zwischen den Staaten vereinbart worden.
Bei öffentlichen Urkunden ist in der Regel erforderlich, dass die Echtheit durch die zuständige Vertretung des ausländischen Staates in der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Konsulat, des Staates in dem die Urkunde verwendet werden soll) bestätigt worden ist (Legalisation). Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat, und die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist. Für die Legalisation wird eine Vorbeglaubigung durch deutsche Behörden verlangt, sowie oftmals eine weitere Beglaubigung, die als Endbeglaubigung oder auch als Überbeglaubigung bezeichnet wird. Auch hierbei wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.
Für Staaten, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 beigetreten sind, wird die sonst erforderliche Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt. Eine mit einer solchen Apostille versehene Urkunde ist direkt im Ausland verwendbar, so dass eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, nicht mehr notwendig ist.
Weitere Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden erhalten Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.
In Bremen hat der Senat in der Bekanntmachung der für die Ausstellung der Apostille zuständigen Behörde vom 15. August 1972 (Brem.ABl. S. 473) sowie in seiner Bekanntmachung der für die Überbeglaubigung von Urkunden zuständigen Behörde vom 15. August 1972 (Brem.ABl. S. 473) bestimmt, dass für die Ausstellung der Apostille, bzw. für die Beglaubigung von Urkunden zum Zwecke der Legalisation zuständig sind:
Gerichtliche und notarielle Urkunden wie z. B. Vollmachten, Scheidungsurteile, sowie Übersetzungen von Urkunden, die durch einen beeidigten Übersetzer oder ermächtigten Dolmetscher gefertigt wurden, können beim Präsidenten des Landgerichts Bremen, Domsheide 16 (Gerichtsgebäude), 28195 Bremen, Tel. ( (0421) 361 10240 (Auskunft), beglaubigt werden.
Für Urkunden von Bundesbehörden, auch Führungszeugnisse, die jedoch vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Bonn vorbeglaubigt sein müssen, ist das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) zuständig.
Urkunden von Behörden anderer Bundesländer müssen in dem jeweiligen Bundesland beglaubigt werden.
Annahme von Urkunden für Apostillen/Beglaubigungen:
Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr
Es ist keine sofortige Bearbeitung möglich!
Die Bearbeitungszeit beträgt zwei bis sieben Tage.
In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit bis zu drei Wochen betragen.
Für die Erteilung einer Apostille oder Beglaubigung wird je Dokument eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 18 € erhoben.
Bei Abgabe der Urkunden kann bar per Vorkasse gezahlt werden.
Bitte teilen Sie uns in Ihrem Antrag (pdf, 77.8 KB) mit, für welches Land das Dokument benötigt wird und fügen Sie Ihrem Antrag einen frankierten Rückumschlag, versehen mit Ihrer Anschrift, bei.
Die Bearbeitungszeit auf dem schriftlichen Weg beträgt eine bis drei Wochen.
Die Rechnung kann per Überweisung beglichen werden. Eine Zahlung der Gebühren per Verrechnungsscheck ist nicht möglich.
Schriftliche Anträge richten Sie bitte an folgende Adresse:
Annahme von Urkunden für Apostillen/Beglaubigungen:
Montag bis Freitag 09.00 - 12.00 Uhr
Es ist keine sofortige Bearbeitung möglich!
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