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Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam

Abschiebungshaft

Abschiebungshaft wird nach § 62 Aufenthaltsgesetzgesetz insbesondere dann angeordnet, wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer sich seiner Abschiebung entzogen hat. Abschiebungshäftlinge sind also keine Straftäter, sondern eigentlich freie Menschen, die sich allerdings der Aufforderung widersetzt haben, das Land freiwillig zu verlassen.

Hintergrund

In Bremen und Bremerhaven wird die Abschiebungshaft regelmäßig nicht in Justizvollzugsanstalten, sondern in Einrichtungen der Polizei vollzogen. Für diesen Fall waren die genauen Modalitäten der Haftdurchführung lange Zeit nur in einem Verwaltungserlaß geregelt. Diese Situation war unbefriedigend, weil die Haft mit Eingriffen in die Rechte der Betroffenen verbunden ist, die auch über eine längere Zeit andauern können. Deshalb war eine klare gesetzliche Grundlage wünschenswert, die durch den Willen des Parlaments legitimiert ist.

Diese Grundlage ist 2001 mit dem "Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam" geschaffen worden.

Regelungen

Das Gesetz trifft umfassende und eindeutige Regelungen zu folgenden Fragen:

  • Unterbringung und Verpflegung
  • Besuche
  • Urlaub und Ausgang
  • Post, Telefon und Mediennutzung
  • Medizinische und sozialarbeiterische Betreuung
  • Unterrichtungspflichten gegenüber den Abschiebungshäftlingen

Rechtssicherheit für Abschiebungshäftlinge

Das Gesetz schafft Rechtssicherheit sowohl für Abschiebungshäftlinge, deren Rechte und Pflichten gesetzlich klar definiert werden, als auch für die Polizei, die eine verläßliche Arbeitsgrundlage erhält. Es sichert damit die Würde der Menschen in der Abschiebungshaft.