Nicht alle hundehaltenden Personen sind dem jeweiligen Tier, seinem Wesen und seinen Bedürfnissen gewachsen. Die Haltung und Erziehung eines Hundes können schnell unterschätzt werden, langfristig fehlen Zeit oder andere Ressourcen. Dies zeigt sich auch dadurch, dass immer wieder Hunde ausgesetzt oder in Tierheimen abgegeben werden, wodurch die ehrenamtlich betriebenen Tierheime an ihre Grenzen stoßen. In anderen Fällen werden Hunde auffällig oder gefährlich gegenüber anderen Tieren oder Menschen. Das gilt es, mit einer Sachkundeprüfung zu vermeiden.
Die Pflicht für die Sachkundeprüfung gilt ab Juli 2026, also im Sommer nächsten Jahres.
In Bremen ist der Hundeführerschein für alle Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer verpflichtend, die ab dem 1. Juli 2026 einen Hund erwerben. Wurde der Hund schon vor dem 1. Juli 2026 aufgenommen, braucht man für diesen keinen Hundeführerschein.
Ab Juli 2026 ist für jeden einzelnen Hund ein Hundeführerschein erforderlich. Die theoretische Sachkundeprüfung muss vor Aufnahme des Hundes erfolgen. Die praktische Prüfung muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Hundes erfolgen und der Hund muss mindestens 12 Monate alt sein.
Wer in den vergangenen fünf Jahren schon einen Hund für mindestens zwei Jahre besessen und die theoretische Prüfung bereits abgelegt hat, muss mit einem neuen Hund nur noch den praktischen Teil absolvieren. Die praktische Prüfung muss mit jedem weiteren Hund erneut erfolgreich abgelegt werden.
Ja. Sie müssen mit jedem einzelnen Hund die praktische Sachkundeprüfung erfolgreich ablegen. Jeder Hund hat einen eigenen Charakter. Sie müssen als Hundehalterin und Hundehalter nachweisen, dass Sie in der Lage sind, jeden Ihrer Hunde sicher und verantwortungsvoll zu führen.
Spezielle Ausnahmen sind z.B. für Tierärztinnen und Tierärzte, Jägerinnen und Jäger oder Blindenführhunde.
Bei diesen Personengruppen wird die erforderliche Sachkunde durch die bereits erfolgte Ausbildung als erfüllt angesehen.
Um den Hundeführerschein zu bekommen, muss eine theoretische und eine praktische Prüfung abgelegt werden.
Theoretische Prüfung: Hier geht es um 35 Fragen über das Verhalten, die Pflege und das Training von Hunden. Mindestens 80 Prozent der Fragen müssen richtig beantwortet werden, um zu bestehen.
Praktische Prüfung: Hier zeigen Sie mit Ihrem Hund, dass Sie gut im Alltag miteinander klarkommen. Das heißt, Ihr Hund sollte auf Kommandos wie „Sitz“, „Bleib“ und „Rückruf“ hören und entspannt an der Leine gehen.
Folgende Hilfsmittel sind bei der Prüfung erlaubt:
Sie sollten vorher mit der Prüferin oder dem Prüfer klären, ob es bestimmte Regeln für Hilfsmittel gibt.
Falls Sie die theoretische oder praktische Prüfung nicht bestehen, kann diese nach einer gewissen Vorbereitungszeit wiederholt werden. Es gibt keine feste Begrenzung der Wiederholungsversuche. Zwischen den Versuchen sollten Sie aber genug Zeit einplanen, um sich und ihren Hund gut vorzubereiten.
Viele Hundeschulen bieten spezielle Vorbereitungskurse für die Prüfung an. Es gibt auch Online-Kurse, die sich auf die Themen des theoretischen Teils konzentrieren. Kurse vor Ort sind oft hilfreich für die praktische Prüfung, da Sie dort mit Ihrem Hund üben können.
Der Hund muss mindestens 12 Monate alt, gechipt und geimpft sein.
Zudem benötigen Sie für Ihren Hund eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
Die theoretische sowie praktische Prüfung werden von Personen oder Stellen abgenommen, die von der Senatorin oder Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz (SGFV) anerkannt sind. Diese werden rechtzeitig vor Inkrafttreten des Gesetzes auf der Homepage der SGFV veröffentlicht.
Derzeit kann die Prüfung nur in deutscher Sprache abgelegt werden.
Die genaue Höhe der Prüfungsgebühren steht derzeit noch nicht fest. Sie müssen etwa mit 40 Euro bis 60 Euro je Prüfung rechnen (Theorie und Praxis zusammen zwischen 80 Euro und 100 Euro).
Wenn Sie Ihren Hund vor dem 1. Juli 2026 erworben haben, müssen Sie grundsätzlich keine Sachkundeprüfung nachholen, es sei denn, das Ordnungsamt Bremen hat in der Vergangenheit festgestellt, dass Ihr Hund als „gefährlich“ im Sinne des Gesetzes gilt. Ist dies der Fall, müssen Sie sowohl die theoretische wie auch die praktische Sachkundeprüfung bis zum 30. Juni 2028 nachholen.
Wenn der bereits vorhandene Hundeführerschein nach gleichwertigen Standards abgelegt worden ist, gilt dieser auch im Land Bremen. Es ist jedoch ratsam, sich bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu erkundigen.
Wenn Sie einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde (Hundeführerschein) halten, hat das Konsequenzen. Der Verstoß kann mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Zudem könnte Ihnen untersagt werden, den Hund zu halten, bis Sie die erforderlichen Prüfungen abgelegt haben. Es soll sichergestellt werden, dass alle Hundehalterinnen und Hundehalter in der Lage sind, ihren Hund sicher und verantwortungsvoll zu führen.
Bei einem Spaziergang mit Ihrem Hund müssen Sie den Nachweis der theoretischen und praktischen Prüfung auf Verlangen den Einsatzkräften des Ordnungsamtes zeigen. Sie können das Dokument entweder analog oder digital mit sich führen.
Bei der Ausbildung des Assistenzhundes sowie bei der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung lernen die Hundehalterinnen und Hundehalter dafür Sorge zu tragen, dass nur geeignete Personen mit ihrem Hund spazieren gehen dürfen. Man muss als Halterin oder Halter generell sicherstellen, dass die Person (Familienmitglied oder Bekannte), der man den Hund zum Spazierengehen überlässt, den Hund an der Leine sicher führen und sich bei Bedarf durchsetzen kann.
Hundehalterinnen und Hundehalter, deren Hund vom Ordnungsamt vor dem 1. Juli 2026 als gefährlich festgestellt worden ist, müssen eine Haltungserlaubnis beim Ordnungsamt beantragen. Darin ist festgelegt, dass die Sachkundeprüfung in Theorie und Praxis innerhalb einer Übergangsfrist von zwei Jahren (30. Juni 2028) abgelegt wird. Auch die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Hundehalterin oder Hundehalter und ein Wesenstest für den Hund sind erforderlich. Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn Sie den Hund schon mehrere Jahre besitzen.
Als sogenannte Listenhunde gelten Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Stattordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden als gefährliche Hunde. Diese Rassen dürfen in Bremen nicht gezüchtet, verkauft, erworben oder gehalten werden.
Das Ordnungsamt kann in ganz engen Ausnahmefällen eine Erlaubnis für den Erwerb und das Halten eines sog. Listenhundes erteilen, wenn der Hund zu keinem aggressiven Verhalten neigt und dies durch einen Wesenstest nachgewiesen wurde. Zudem muss die Halterin oder der Halter die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen und eine theoretische wie praktische Sachkundeprüfung ablegen. Die Erlaubnis für einen solchen Ausnahmefall ist vor Aufnahme des Hundes beim Ordnungsamt einzuholen.
Ein vorübergehender Besuch im Land Bremen ist erlaubt. Dies ist dem Ordnungsamt Bremen zuvor anzuzeigen. Dabei müssen Name sowie Kontaktdaten der Halterin oder Halter und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer sowie der Aufenthaltsort mitgeteilt werden. Darüber hinaus dürfen Sie mit dem Hund in Bremen nur spazieren gehen (an der Leine führen), wenn Sie eine Haftpflichtversicherung für den Hund abgeschlossen haben. Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden enthalten.