Sie sind hier:

Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es, Informationen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder der Länder zu sammeln.

Der Verfassungsschutz ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Ländern. Die Zusammenarbeit wird im Bundesverfassungsschutzgesetz geregelt. Die Länder haben daneben ihrerseits Verfassungsschutzgesetze erlassen. Das bremische Verfassungsschutzgesetz ist Anfang 2014 vollständig neu gefasst worden.

Die Verfassungsschutzbehörden gewinnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen in erster Linie aus offen zugänglichen Quellen. Sofern das nicht möglich ist, dürfen sie sich im Rahmen ihrer gesetzlich genau festgelegten Befugnisse und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachrichtendienstlicher Mittel zur Informationsbeschaffung bedienen.

Die Ergebnisse der Auswertungsarbeit werden in Lagebildern der politischen Führung und insbesondere in Jahresberichten auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Erkenntnisse werden weiterhin der Polizei zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder den Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung von Straftaten zur Verfügung gestellt.

Eine mitwirkende Funktion hat der Verfassungsschutz beim vorbeugenden personellen und materiellen Geheimschutz. Der Verfassungsschutz unterstützt hierbei Behörden und andere Stellen bei der Überprüfung von Geheimnisträgern und Personen, die in sicherheitsempfindlichen Bereichen tätig sind, und berät sie, wie vertrauliche Vorgänge durch technische oder organisatorische Sicherheitsmaßnahmen geschützt werden können.

Der Verfassungsschutz ist ausschließlich als Beobachtungsbehörde eingerichtet; er ist strikt von der polizeilichen Exekutive getrennt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörde haben keinerlei polizeilich-exekutive Befugnisse.

Maßgebliche Rechtsvorschriften