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Prävention von sexualisierter Gewalt im Sport

Wenn Eltern ihre Kinder und Jugendlichen in die Obhut von Sportvereinen geben, müssen sie sich darauf verlassen können, dass sie vor Gewalt und sexuellem Missbrauch bestmöglich geschützt sind; Kinder und Jugendliche sollen im Sport Unterstützung und Schutz durch die Verantwortlichen konkret erfahren.

Alle Institutionen und Akteure im organisierten Sport stehen hier in der Verantwortung, systematisch und nachhaltig entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen. Vor allem eine Kultur der Aufmerksamkeit, des Hinsehens und des Handelns Verantwortlicher muss dazu beitragen, Betroffene zum Reden zu ermutigen, potenzielle Täter und Täterinnen abzuschrecken und ein Klima zu schaffen, das Kinder, Jugendliche und Erwachsene – beiderlei Geschlechts sowie mit und ohne Behinderung – im Sport vor sexualisierter Gewalt schützt.

Übergriffe gegen Kinder und Jugendliche sind in letzter Zeit verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit geraten. Die überwiegende Zahl der Übergriffe erfolgt im engen sozialen Nahraum der Kinder und Jugendlichen. Die öffentliche Diskussion in der Folge der im letzten Jahr bekannt gewordenen Übergriffe – in der Regel in eher geschlossenen Systemen (Kirchen und Schulen) – bezieht auch den Sport ein.

Das Problem im Sport besteht darin, dass sich dort die Annäherung an Kinder und Jugendliche insbesondere durch pädophil veranlagte Übungsleiter/-innen (ÜL) und/oder Trainer/-innen eher kaschieren lässt, als in vielen anderen Bereichen. Dies liegt auch daran, dass z.B. sportlich notwendige Berührungen (Hilfestellungen) sowie ein sehr enges Vertrauensverhältnis zwischen den Kindern und Jugendlichen einerseits und den Trainern/-innen, ÜL und Betreuern/-innen andererseits im Allgemeinen als zulässig bzw. sogar als hilfreich angesehen werden.

Eine zentrale Herausforderung für einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen ist die systematische und konsequente Umsetzung von Präventionsaktivitäten.

Hierzu gehören aufbauend auf der Sensibilisierung aller Akteure in diesem Themenbereich das konsequente Kommunizieren des Themas, Anpassung der Strukturen sowie ganz entscheidend auch die Qualifizierung aller Beteiligten. Dies soll dazu dienen, dass jede/r Akteur/-in in diesem Themenfeld motiviert ist, kompetent alles in seiner/ihrer Macht stehende zu tun, um Grenzverletzungen und Übergriffe auf Kinder und Jugendliche in den Strukturen des organisierten Sports zu verhindern.

Dabei ist es wichtig sicherzustellen, dass Sportvereine und die zahlreichen engagiert tätigen Trainer/-innen und ÜL aktiv in die Präventionsmaßnahmen eingebunden werden. Vor diesem Hintergrund sind auch die Einführung des freiwilligen Ehrenkodex oder der Abschluss von Selbstverpflichtungserklärungen zu sehen, die eine Erklärung beinhalten, sich aktiv für den Schutz von Kindern und Jugendlichen einzusetzen. Die bislang konzipierten Fortbildungsangebote verschiedener Mitgliedsorganisationen des Deutschen Olympischen Sportbundes sind ein weiterer wichtiger Baustein, die handelnden Personen in diesem komplexen Themenfeld zu sensibilisieren und zu unterstützen.

Neben dem Bereich der Prävention und Intervention ist auch der Bereich der Gefahrenabwehr zu beachten. Eine sinnvolle Maßnahme kann dabei sein, auch im Sport, wie bereits ähnlich im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe in § 72a SGB VIII festgeschrieben, die Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen gem. § 30a BZRG einzuführen.

Wichtig ist dabei, dass Sportvereine und die zahlreichen engagiert tätigen Trainer/-innen und ÜL durch zusätzliche Überprüfungen nicht per se kriminalisiert werden sollen, sondern diese Maßnahmen auch ihrem eigenen Schutz dienen. Nur wenn Vereine den Eltern vorweisen können, dass sie sich intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt haben, können Eltern weitgehend darauf vertrauen, ihre Kinder und Jugendlichen mit gutem Gewissen in deren Obhut zu geben. Das erweiterte Führungszeugnis ist somit kein Misstrauensvotum, sondern notwendige Basis für Vertrauen

Beantragung von erweiterten Führungszeugnissen:

Das Bundesamt für Justiz kann gem. § 12 der Anlage zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung - JVKostO - aus Billigkeitsgründen von der Erhebung von Kosten absehen. Dies betrifft vorliegend insbesondere die Ausstellung erweiterter Führungszeugnisse für Personen, die diese im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Sportvereinen benötigen. Beantragt werden kann das erweiterte Führungszeugnis beim Stadtamt. Wichtig: Ehrenamtlich tätige Übungsleiterinnen und Übungsleiter, die nicht mehr als die ÜL-Pauschale im Jahr erhalten, können das erweiterte Führungszeugnis kostenfrei erhalten. Bei Antragstellung ist entsprechend darauf hinzuweisen – ebenso sollte das sogenannte schriftliche Aufforderungsschreiben (siehe Weblink) des jeweiligen Vereins, der die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis erbittet, einen Hinweis auf die ehrenamtliche Übungsleitertätigkeit enthalten.

Weblinks:

Deutsche Sportjugend - Prävention sexualisierter Gewalt im Sport